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Leben
in Spanien: Arbeiten in Spanien
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Nicht
alle unserer Kunden kommen nach Spanien, um ihren
Ruhestand zu geniessen. Einige Familien wandern
aus, bevor sie das Ruhestandsalter erreicht haben.
Diese Personen müssen sich natürlich hier
in Spanien auf die Arbeitssuche machen, um ihren
Lebensunterhalt zu verdienen.
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Die
rechtlichen Aspekte bezüglich Arbeit in Spanien sind
sehr komplex und wir werden hier nur die wichtigsten Punkte
erläutern. Zumal, dieses Thema nur eine kleine Gruppe
von unseren Kunden betrifft. Sollte Ihnen die Informationen,
die wir Ihnen hier geben, nicht ausreichend sein, so nehmen
Sie bitte mit uns Kontakt auf. Wir werden Ihnen dann weitere
Informationen zur Verfügung stellen. Das
Spanien Immobilien ABC
Anerkennung
ihrer Ausbildung:
Wenn
Sie in Spanien, einen reglementierten Beruf ausüben
möchten, z.B. als Lehrerin, Rechtsanwalt, Ingenieurin,
Psychologe etc., müssen Sie bei den zuständigen
Behörden die Anerkennung Ihres Berufsabschlusses beantragen.
Die Behörden haben vier Monate Zeit, Ihren Antrag zu
bearbeiten. Wird festgestellt, dass Dauer und Inhalt Ihrer
Ausbildung erheblich von der entsprechenden Ausbildung in
Spanien abweichen, so kann man von Ihnen verlangen, dass
Sie Berufserfahrung nachweisen, an einem Anpassungslehrgang
teilnehmen, oder sogar eine Eignungsprüfung ablegen
müssen. Allerdings dürfen die Behörden nur
eine dieser Zusatzmassnahmen fordern.
| Sind
Sie Ärztin, Krankenpfleger (der allgemeinen Pflege),
Zahnarzt, Hebamme, Tierärztin, Apotheker oder
Architektin, wird der Abschluß automatisch anerkannt.
Die Abschlüsse für diese Berufe sind auf
europäischer Ebene (mit Ausnahme der Architekten)
bereits in einem Mindestmass koordiniert.
Das
Grundprinzip der Europäischen
Union (EU) ist sehr einfach: Wenn
Sie in Ihrem Heimatland für Ihren Beruf qualifiziert
sind, dürfen Sie ihn auch in allen anderen Mitgliedstaaten
ausüben. Für die meisten reglementierten
Berufe besteht auf Gemeinschaftsebene ein allgemeines
System zur Anerkennung der Qualifikationen. |
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Als
Arbeitsloser auf Stellensuche:
Als
Arbeitsloser auf Stellensuche, dürfen Sie sich in Spanien
"ausreichend lange" aufhalten. Da die entsprechende
Frist noch nicht durch Gemeinschaftsbestimmungen der EU festgelegt
worden sind, gilt in den meisten Mitgliedstaaten ein Zeitraum
von sechs Monaten, auch wenn in einigen Mitgliedstaaten noch
ein Zeitraum von drei Monaten gilt.
Auch
nach dieser Frist und unabhängig von ihrer Dauer,
müssen Sie das Land nicht unbedingt verlassen,
wenn Sie nachweisen können, dass Sie weiterhin
ernsthaft auf Stellensuche sind und begründete
Aussichten haben, Sie z.B. zu einem Vorstellungsgespräch
oder einem Eignungstest eingeladen sind.
Sie
können sich in Spanien bei allen Arbeitsämtern
und sonstigen Stellenvermittlungen als Arbeitssuchender
registrieren lassen und haben Anspruch auf die gleichen
Hilfen, wie einheimische Arbeitssuchende. Eine Unterstützung
bei der Stellensuche darf nicht von ihrem Wohnsitz abhängig
gemacht werden. Das
Spanien Immobilien ABC |
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Als
Selbständiger in Spanien:
Selbständige,
d.h. nicht abhängig Beschäftigte, haben das Recht
eine gewerbliche Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat
der Union befristet oder unbefristet auszuüben.
Niederlassungsrecht:
Als Selbständiger haben Sie ein Niederlassungsrecht,
indem Sie den Schwerpunkt Ihrer Geschäfts- bzw. gewerblichen
Tätigkeit nach Spanien verlegen bzw. dort neu aufbauen,
oder indem Sie in Spanien eine feste Zweigniederlassung errichten.
Bei der Ausübung Ihrer Tätigkeit unterliegen Sie
diesbezüglich den gleichen Vorschriften wie Inländer.
Dienstleistungsfreiheit:
Auch ohne sich ständig niederzulassen, haben Sie grundsätzlich
Anspruch auf Anerkennung Ihrer Eignung als Dienstleistungsanbieter
in allen Ländern der Union, sofern Sie die Berufs- und
Standesregeln in Ihrem Herkunftsland einhalten. Sie dürfen
sich zur Erbringung Ihrer Dienstleistung zu Ihren Kunden in
andere Mitgliedstaaten begeben oder diese von Ihrer Niederlassung
aus erbringen, ohne dafür ins Ausland zu fahren (z.B.
Beratung oder Übermittlung von Studien oder Gutachten
per Fax, Post oder Telefon).
Für
die Anerkennung Ihrer Ausbildung gelten für Selbständige
die gleichen Grundsätze wie für abhängig Beschäftigte.
Bei
einigen selbständigen Berufen wie Friseur, Versicherungsvertreter,
Kaufmann oder Bauberufe, ist folgendes zu beachten: Wollen
Sie in einem anderen Mitgliedstaat arbeiten, in dem für
die Ausübung Ihres Berufs eine besondere Qualifikation
erforderlich ist, brauchen Sie lediglich nachzuweisen, dass
Sie Ihren Beruf über einen bestimmten Zeitraum hinweg
als Selbständiger ausgeübt haben. Dieser Zeitraum
wurde auf europäischer Ebene festgelegt und beträgt
in den meisten Fällen je nach Beruf 5 bis 6 Jahre.
Wenn
Ihr Beruf im Gastland nicht reglementiert ist, müssen
Sie Ihren Abschluss nicht extra anerkennen lassen. Dann darf
Ihnen die Ausübung des Berufs nicht aus Gründen
der Ausbildung oder Qualifikation verweigert werden.
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Durch
Klicken auf die nebenstehende Grafik, gelangen Sie zu der
Internetseite des spanischen Arbeitsamtes - Instituto
de Empleo Servicio Público de Empleo Estatal
(INEM).
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